Kurz gesagt

  • Kassenrezept (E-Rezept): 28 Tage zulasten der gesetzlichen Krankenkasse, danach als Selbstzahler bis zu drei Monate nach dem Ausstellungsdatum (E-Rezept-FAQ der gematik).
  • Privatrezept: Steht keine Gültigkeitsdauer darauf, gilt es drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV).
  • Betäubungsmittel: Eine Verschreibung, die bei Vorlage älter als sieben Tage ist, darf die Apotheke nicht mehr beliefern (§ 12 BtMVV).
  • Mehrfachverordnung: bis zu drei Wiederholungen nach der ersten Abgabe, einlösbar bis zu ein Jahr nach Ausstellung (§ 31 Abs. 1b SGB V).

Die Fristen im Überblick

RezeptartWie lange einlösbarGrundlage
E-Rezept der gesetzlichen Kasse28 Tage mit Kostenübernahme, danach bis 3 Monate als Selbstzahlergematik-FAQ
Privatrezept ohne eigene Frist3 Monate§ 2 Abs. 5 AMVV
Privatrezept mit Frist der Ärztin oder des Arzteswie auf dem Rezept angegeben§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AMVV
Betäubungsmittel-Rezept7 Tage ab Ausstellung§ 12 BtMVV
Mehrfachverordnung (Kasse)bis 1 Jahr, höchstens 3 Wiederholungen§ 31 Abs. 1b SGB V

Gezählt wird immer ab dem Ausstellungsdatum. Beim E-Rezept ist das laut Verordnung das Datum der elektronischen Signatur in der Praxis (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AMVV).

28 Tage: die Frist der Krankenkasse

In der E-Rezept-App steht bei einem offenen Rezept der Status „Einlösbar“. Die gematik erklärt dazu, dass das Rezept 28 Tage zulasten der gesetzlichen Krankenkasse eingelöst werden kann und anschließend als Selbstzahler bis zu drei Monate nach dem Ausstellungsdatum (E-Rezept-FAQ). Für Rezepte, die früher auf dem rosa Papierrezept standen, nennt die gematik ebenfalls 28 Tage.

Praktisch heißt das: Innerhalb der 28 Tage zahlen Sie nur die gesetzliche Zuzahlung. Wie hoch sie ist und wann Sie davon befreit sind, steht im Ratgeber zur Zuzahlung bei Medikamenten.

Nach Ablauf der 28 Tage

Zwischen dem 29. Tag und drei Monaten nach Ausstellung kann die Apotheke das Arzneimittel noch abgeben, die Krankenkasse übernimmt die Kosten dann aber nicht mehr – Sie zahlen den vollen Preis selbst (E-Rezept-FAQ). Ist auch diese Zeit vorbei, brauchen Sie ein neues Rezept. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt ein einheitlicher Apothekenabgabepreis (§ 78 AMG); Unterschiede zwischen Apotheken gibt es eher beim Versand (siehe Versandkosten und Lieferzeit).

Fristen bei der Versandapotheke

Wer ein E-Rezept online einlöst, sollte den Postweg mitdenken. Maßgeblich für die Frist ist, wann die Apotheke das Rezept beliefert, nicht wann das Paket ankommt. Die Apotheke muss ein verfügbares Arzneimittel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Bestelleingang versenden (§ 11a ApoG).

Knapper wird es bei Papierrezepten, die Sie per Post einschicken: Hier läuft die Frist weiter, während der Umschlag unterwegs ist. Ein E-Rezept per App oder CardLink erreicht die Apotheke dagegen sofort. Wie die Einlösewege funktionieren, erklärt der Ratgeber E-Rezept online einlösen.

Privatrezept: drei Monate, wenn nichts anderes draufsteht

Zu den Pflichtangaben jeder Verschreibung gehört die Gültigkeitsdauer (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AMVV). Fehlt sie, gilt das Rezept drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV). Ob die private Krankenversicherung die Kosten erstattet, regelt Ihr Versicherungsvertrag, nicht die Verordnung. Mehr dazu im Ratgeber Privatrezept einlösen.

Sonderfälle

  • Betäubungsmittel: Starke Schmerzmittel und andere Betäubungsmittel stehen auf einem eigenen Formular. Die Apotheke darf nicht abgeben, wenn die Verschreibung bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde (§ 12 Abs. 1 BtMVV).
  • Mehrfachverordnung: Für Menschen mit dauerhaftem Bedarf kann die Praxis ein Rezept ausstellen, das nach der ersten Abgabe bis zu dreimal erneut beliefert werden darf, längstens ein Jahr nach Ausstellung (§ 31 Abs. 1b SGB V).
  • Gelöschte Rezepte: Wer ein E-Rezept in der App löscht, kann es nicht wiederherstellen; bei Anmeldung mit der Gesundheitskarte verschwindet es auch vom Rezeptserver (E-Rezept-FAQ).

Ob ein Arzneimittel nach Ablauf eines Rezepts weiter eingenommen werden soll, klären Sie mit Ihrer Praxis – diese Seite gibt nur die rechtlichen Fristen wieder.

Versandkosten, E-Rezept-Wege und Sitz der fünf Apotheken stehen nebeneinander im Vergleich.

Quellen

  1. Das E-Rezept für Deutschland – FAQ – gematik GmbH, abgerufen am 21.10.2026
  2. § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung – Angaben in der Verschreibung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026
  3. § 12 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung – Abgabe – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026
  4. § 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026
  5. § 11a Apothekengesetz – Versanderlaubnis – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
  6. § 78 Arzneimittelgesetz – Preise – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026