Kurz gesagt

  1. Register prüfen. Nur wer im Versandhandels-Register des BfArM steht, darf in Deutschland Humanarzneimittel im Internet anbieten (BfArM).
  2. Logo anklicken, Adresse lesen. Das EU-Sicherheitslogo muss auf den Registereintrag führen – auf eine Adresse, die mit https://versandhandel.dimdi.de/ beginnt (BfArM).
  3. Impressum lesen. Inhaber, Anschrift, Aufsichtsbehörde und Apothekerkammer müssen genannt sein (BfArM).

Das Versandhandels-Register

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) betreibt nach § 67a AMG ein öffentliches Portal zum Versandhandel mit Arzneimitteln. Kern ist das Versandhandels-Register: Nur wer dort gelistet ist, darf im Internet Arzneimittel für den Menschen anbieten (BfArM). Das BfArM veröffentlicht die Liste der Internet-Apotheken auch als PDF.

Eine deutsche Apotheke braucht für den Versand zusätzlich eine behördliche Versanderlaubnis; sie wird nur dem Inhaber einer Apotheke erteilt, und der Versand läuft aus einer öffentlichen Apotheke neben dem normalen Betrieb (§ 11a ApoG).

Apotheken aus dem Ausland

Jedes EU-Land führt ein eigenes Register mit den dort ansässigen Versandhändlern. Nach Deutschland dürfen laut BfArM neben deutschen Händlern nur Händler aus wenigen Ländern liefern, und das mit Einschränkungen (BfArM):

LandWas nach Deutschland geliefert werden darf
Niederlandenur wenn der Händler zugleich eine Apotheke vor Ort betreibt
Tschechiennur nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Schwedennur verschreibungspflichtige Arzneimittel
Islandmit Einschränkungen laut Länderliste

Das erklärt Unterschiede in unserem Vergleich: Shop Apotheke und DocMorris sitzen in den Niederlanden, Volksversand in Tschechien – und Volksversand verschickt Rezepte deshalb nicht selbst, sondern leitet sie an eine Partnerapotheke in Zittau weiter.

Das EU-Sicherheitslogo richtig prüfen

Das gemeinsame Logo geht auf Art. 85c der Richtlinie 2001/83/EG zurück, seine Gestaltung regelt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014, die seit dem 1. Juli 2015 gilt. Jede Versandapotheke muss es auf allen Seiten mit Arzneimittelangebot zeigen, und es muss auf ihren Eintrag in der nationalen Liste verlinken. Der Link muss dauerhaft und in beide Richtungen funktionieren.

Ein Bild lässt sich kopieren. Deshalb zählt nicht das Logo, sondern wohin es führt. Das BfArM empfiehlt (BfArM):

  1. Klicken Sie auf das Logo.
  2. Es öffnet sich eine Seite des BfArM mit dem Registereintrag. Die Adresse muss mit https://versandhandel.dimdi.de/ beginnen.
  3. Öffnen Sie die Apotheke über den Link im Registereintrag erneut und vergleichen Sie die Adresse mit der Seite, auf der Sie bestellen wollten.

Bei Apotheken aus einem anderen EU-Land führt das Logo zum Register des jeweiligen Landes, etwa zum niederländischen Verzeichnis.

Das Impressum

Eine Versandapotheke nennt im Impressum, wer sie betreibt, wo sie sitzt, welche Behörde sie beaufsichtigt und welcher Apothekerkammer sie angehört. Fehlen diese Angaben, ist das laut BfArM ein Warnsignal (BfArM). In unseren Anbieterprofilen haben wir die Impressumsangaben der fünf Apotheken notiert.

Warnsignale

Vorsicht ist laut BfArM geboten, wenn ein Shop (BfArM)

  • verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Original-Rezept verkauft,
  • kein vollständiges Impressum hat,
  • keine Beratung durch deutschsprachiges pharmazeutisches Personal anbietet,
  • mit stark marktunüblichen Preisen oder Heilversprechen wirbt,
  • verschreibungspflichtige Mittel mit Bildern oder Sonderpreisen bewirbt oder
  • Ware ohne Originalverpackung liefert.

Wenn Sie einen Verdacht haben

Verdächtige Anbieter können Sie bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft melden; die Arzneimittelüberwachung ist Sache der Länder (BfArM). Das BfArM selbst bewertet oder zertifiziert keine einzelnen Shops – und auch wir tun das nicht: Ein Eintrag im Register zeigt, dass eine Apotheke liefern darf, nicht, dass sie gut ist.

Versandkosten, E-Rezept-Wege und Sitz der fünf Apotheken stehen nebeneinander im Vergleich.

Quellen

  1. Versandhandels-Register – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), abgerufen am 21.10.2026
  2. EU-Sicherheitslogo – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), abgerufen am 21.10.2026
  3. Illegaler Arzneimittelversand und Arzneimittelfälschungen – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), abgerufen am 21.10.2026
  4. Sicherer Arzneimittelkauf im Internet – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), abgerufen am 21.10.2026
  5. § 67a Arzneimittelgesetz – Datenbankgestütztes Informationssystem – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
  6. Richtlinie 2001/83/EG, Art. 85c (konsolidierte Fassung vom 01.01.2025) – Amt für Veröffentlichungen der EU, abgerufen am 21.10.2026
  7. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 – gemeinsames Logo – Amt für Veröffentlichungen der EU, abgerufen am 21.10.2026
  8. § 11a Apothekengesetz – Versanderlaubnis – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026