Kurz gesagt

  • Belastungsgrenze: Gesetzlich Versicherte müssen im Kalenderjahr nur Zuzahlungen bis zu 2 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt leisten, schwerwiegend chronisch Kranke bis zu 1 Prozent (§ 62 Abs. 1 SGB V).
  • Antrag: Die Krankenkasse informiert nicht automatisch. Sie sammeln Ihre Quittungen und stellen den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung selbst (BMG).
  • Nachweise: Original-Quittungen aller Zuzahlungen und Kopien der Einkommensnachweise; chronisch Kranke zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung (Verbraucherzentrale).
  • Ergebnis: Eine Bescheinigung der Kasse, dass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr anfallen; zu viel Gezahltes wird erstattet. Die Befreiung gilt nur für ein Kalenderjahr.

Die persönliche Belastungsgrenze berechnen

Ausgangspunkt sind die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller Personen im gemeinsamen Haushalt – in der Regel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Ihre Zuzahlungen werden zusammengerechnet, und für jeden Angehörigen wird ein Freibetrag abgezogen (§ 62 Abs. 2 SGB V). Für 2026 nennt die Verbraucherzentrale (Stand 17.12.2025) diese Freibeträge (Verbraucherzentrale):

Freibetrag 2026Betrag
Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin bzw. eingetragener Lebenspartner7.119 Euro
je zu berücksichtigendes Kind9.756 Euro

Beispiel der Verbraucherzentrale: Eine Familie mit zwei Kindern hat 75.000 Euro Bruttoeinnahmen. Abzüglich 26.631 Euro Freibeträge bleiben 48.369 Euro. Die Belastungsgrenze liegt bei 967,38 Euro (2 Prozent), bei einem schwerwiegend chronisch kranken Familienmitglied bei 483,69 Euro (1 Prozent).

Nicht verheiratete Partnerinnen und Partner werden laut Verbraucherzentrale getrennt betrachtet. Kinder zählen bis zu dem Jahr, in dem sie 18 werden.

Bürgergeld, Grundsicherung und Sozialhilfe

Wer Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, für den zählt als Einnahme nur der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 – für die ganze Bedarfsgemeinschaft (§ 62 Abs. 2 SGB V). Für 2026 legt die Verbraucherzentrale 6.756 Euro zugrunde; die Belastungsgrenze liegt damit bei 135,12 Euro im Jahr, für schwerwiegend chronisch Kranke bei 67,56 Euro (Verbraucherzentrale).

Welche Zuzahlungen angerechnet werden

Zur Belastungsgrenze zählen nur gesetzliche Zuzahlungen, etwa für Medikamente, Therapien, Hilfsmittel und Krankenhausaufenthalte (Verbraucherzentrale; Höhe der einzelnen Zuzahlungen: § 61 SGB V). Nicht angerechnet werden laut Verbraucherzentrale unter anderem Eigenanteile für Zahnersatz, Präventionskurse, Mehrkosten über dem Festbetrag bei Arzneimitteln und Leistungen ohne ärztliche Verordnung. Wie hoch die Zuzahlung bei Medikamenten ist, erklärt der Ratgeber Zuzahlung für Medikamente. Rezeptfreie Mittel, die Sie selbst bezahlen – etwa auf einem grünen Rezept –, zählen nicht dazu.

Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke

Die niedrigere Grenze von 1 Prozent gilt für Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind (§ 62 Abs. 1 SGB V). Was als schwerwiegend chronisch krank gilt, bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Chroniker-Richtlinie. Das Bundesgesundheitsministerium fasst sie so zusammen (BMG): Sie sind wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit in ärztlicher Behandlung und erfüllen zusätzlich eines dieser Kriterien:

  • Pflegegrad 3, 4 oder 5,
  • ein Grad der Behinderung oder der Schädigungsfolgen von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent,
  • eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist nötig, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verminderte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre.

Auch wer an einem strukturierten Behandlungsprogramm (DMP) teilnimmt, kommt auf die 1-Prozent-Grenze (BMG). Für Versicherte, die nach dem 1. April 1972 geboren sind, hängt die niedrigere Grenze außerdem davon ab, ob sie bestimmte Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung wahrgenommen haben (§ 62 Abs. 1 SGB V). Klären Sie Einzelheiten mit Ihrer Krankenkasse.

Antrag auf Zuzahlungsbefreiung: Schritt für Schritt

  1. Quittungen sammeln. Jede geleistete Zuzahlung muss Ihnen quittiert werden (§ 61 SGB V) – auch von der Versandapotheke. Bewahren Sie die Belege für alle Familienmitglieder im Haushalt auf.
  2. Belastungsgrenze ermitteln. Mit den Bruttoeinnahmen des Haushalts und den Freibeträgen (siehe oben) oder mit einem Zuzahlungsrechner, wie ihn manche Krankenkassen anbieten.
  3. Antrag stellen. Sobald die Summe aller Zuzahlungen die Grenze erreicht, beantragen Sie die Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse, in der Regel mit einem Formular der Kasse.
  4. Nachweise beilegen. Original-Quittungen, Kopien der Einkommensnachweise und bei chronischer Krankheit die ärztliche Bescheinigung sowie Bescheide zu Pflegegrad oder Grad der Behinderung (Verbraucherzentrale).
  5. Befreiungsausweis nutzen. Die Kasse stellt eine Bescheinigung aus, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr leisten (§ 62 Abs. 1 SGB V). Sie enthält keine Angaben zu Ihrem Einkommen (§ 62 Abs. 3 SGB V). Zeigen Sie sie in der Apotheke vor oder schicken Sie der Versandapotheke eine Kopie.

Vorauszahlung statt Quittungen sammeln

Wer schon vor Jahresbeginn weiß, dass er die Grenze überschreiten wird, kann den Höchstbetrag für das Folgejahr im Voraus an die Krankenkasse überweisen und ist dann sofort befreit. Der Haken: Fallen die Zuzahlungen niedriger aus, gibt es den Betrag laut Verbraucherzentrale nicht zurück, auch nicht anteilig (Verbraucherzentrale). Ob Ihre Kasse dieses Verfahren anbietet, erfragen Sie dort.

Befreiung bei der Versandapotheke

Eine Zuzahlungsbefreiung gilt in jeder Apotheke, auch online. Hinterlegen Sie die Bescheinigung im Kundenkonto oder schicken Sie sie mit der ersten Bestellung, sonst berechnet die Apotheke die Zuzahlung zunächst. Ist sie schon bezahlt, erstattet die Krankenkasse zu viel Gezahltes nach der Bewilligung (Verbraucherzentrale). Welche Zahlarten die Apotheken bei Rezeptbestellungen anbieten, steht im Ratgeber Apotheke auf Rechnung.

Versandkosten, E-Rezept-Wege und Sitz der fünf Apotheken stehen nebeneinander im Vergleich.

Quellen

  1. § 62 SGB V – Belastungsgrenze – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 03.11.2026
  2. Zuzahlung und Erstattung von Arzneimitteln – Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 21.10.2026
  3. Belastungsgrenze für Zuzahlungen von Versicherten mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen – Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 03.11.2026
  4. Chroniker-Richtlinie (§ 62 SGB V) – Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 03.11.2026
  5. Zuzahlungen: Die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse (Stand 17.12.2025) – Verbraucherzentrale, abgerufen am 03.11.2026
  6. § 61 SGB V – Zuzahlungen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026